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§ 17 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ArchG 1991 – Berufspflichten, Berufsordnung, Ehrenverfahren (1)

(1) Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind verpflichtet,

  1. a)
    ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
  2. b)
    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu unterrichten,
  3. c)
    als Freischaffender Architekt, Freischaffender Innenarchitekt, Freischaffender Garten- und Landschaftsarchitekt oder Freischaffender Stadtplaner zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Eigeninteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, und zur Wahrung der eigenverantwortlichen Tätigkeit, ihren Beruf ausschließlich oder überwiegend selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung auszuüben.

Das Nähere wird in der Berufsordnung nach § 11 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absätze 2 und 3 geregelt, insbesondere über

  1. a)
    das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
  2. b)
    die Achtung geistigen Eigentums anderer,
  3. c)
    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
  4. d)
    die Teilnahme an Wettbewerben,
  5. e)
    die Berufshaftpflichtversicherung und
  6. f)
    die Berechnung der Honorare.

Die Berufsordnung gilt auch für auswärtige Architekten nach § 8 Absatz 2 , soweit sie nicht in die Architektenliste eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, und für außerordentliche Mitglieder nach § 10 Absatz 3.

(2) Die Mitglieder der Architektenkammer, die schuldhaft gegen ihre Berufspflichten verstoßen, haben sich in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für auswärtige Architekten nach § 8 Absatz 2, die nicht in die Architektenliste eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, wenn sie Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes oder eines auswärtigen Architekten nach Absatz 2 Satz 2 muss ein Ehrenverfahren über sein Verhalten eingeleitet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).