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§ 17 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgG – Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche

Die Altersentschädigung nach § 11 ermäßigt sich um den Betrag, um den sich während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis, aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder im Deutschen Bundestag erhöhen.