§ 17 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Arbeitszeitregelungen für besondere Gruppen von Beamtinnen und Beamten
§ 17 AZV – Übergangsvorschriften
(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.
(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
- 1.
durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
- 2.
zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
§ 6 gilt entsprechend.