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§ 17 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 SächsAPO-Justiz-JVD – Bestellung der Prüfungsorgane

(1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese der Staatsminister der Justiz. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz vertritt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bestellung nach Absatz 1 erfolgt jeweils für fünf Jahre. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).