§ 17 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge
§ 17 AGBGB – Ehegatten als Berechtigte
Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder den Lebenspartnern gemeinschaftlich zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.