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§ 17 AFuV
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuV
Gliederungs-Nr.: 9022-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 AFuV – Störungen und Maßnahmen bei Störungen

(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.

(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreibereiner Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.