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§ 179 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 179 LVwG – Voraussetzungen der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten über

  1. 1.

    die in den §§ 218 und 219 genannten Personen und unter den Voraussetzungen des § 220 die dort genannten Personen,

  2. 2.

    geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    gefährdete Personen und

  4. 4.

    Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

können erhoben werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Verbrechen begangen werden soll oder ein Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über

  1. 1.

    Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,

  2. 2.

    Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder

  3. 3.

    Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

(3) Allgemeine Erfahrungssätze ohne Bezug zum jeweiligen Geschehen sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Datenerhebung.

(4) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrfällen können von

  1. 1.

    Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

  2. 2.

    Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

  3. 3.

    Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und

  4. 4.

    Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund freiwilliger Angaben erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Werden die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verarbeitet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.

(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren benötigt.