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§ 179 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Zweiter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 179 BEG – Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens

(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.