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§ 178 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 178 HSchG – Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des dreizehnten Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.

(3) Auf die Hessenkollegs und landwirtschaftlichen Fachschulen findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.