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§ 177a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 177a HGB – Angaben auf Geschäftsbriefen. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung/Strafvorschriften

1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Zu § 177a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).