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§ 177 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 177 StPO – Kosten

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zu § 177: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).