§ 177 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 177 StPO – Kosten
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Zu § 177: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).