Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 177 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Vierter Abschnitt – Privatunterricht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 177 HSchG – Privatunterricht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die erwerbsmäßige Erteilung von Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von erwerbsmäßigem Privatunterricht bestimmen, dass die Aufnahme des Unterrichts dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen ist. Sie kann des Weiteren bestimmen, dass für den Unterricht Minderjähriger eine ausreichende fachliche Vorbildung nachzuweisen ist. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, was als ausreichende fachliche Vorbildung der oder des Unterrichtenden gilt.