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§ 176 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 176 VAG – Mitgliedschaft

1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. 2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. 3Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.