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§ 176 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Dritter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 176 HSchG – Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Das Kultusministerium kann einer Ergänzungsschule, die eine Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der wirtschaftlichen Seriosität des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Eine Ergänzungsschule, die eine berufliche Ausbildung vermittelt, erhält mit der Anerkennung das Recht, selbst unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der staatlichen Schulaufsicht Prüfungen abzunehmen. Der Unterricht ist auf der Grundlage eines vom Kultusministerium erforderlichenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium genehmigten Lehrplans zu erteilen.

(3) Bei Ergänzungsschulen, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermitteln, tritt bei den Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 an die Stelle des Kultusministeriums das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen erfolgt nach Maßgabe des § 79 durch Rechtsverordnung.