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§ 175 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung

1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 175: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).