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§ 175 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 175 KV M-V – Zuordnung gemeindefreier Flächen

(1) Das Gesetz über die Bildung von gemeindefreien Grundstücken (Forstgutsbezirken) im Lande Mecklenburg vom 21. März 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nummer 6 S. 41), § 11 Absatz 5 und § 12 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (Preußische Gesetzsammlung Nummer 43 S. 211) sowie die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631) werden aufgehoben.

(2) Die durch Absatz 1 betroffenen Flächen unterfallen der gemeindlichen Gebietshoheit entsprechend der Zuordnung nach dem Liegenschaftskataster zum 12. Juni 1994.

(3) Entsteht durch diese Zuordnung ein vollständig abgetrennter Hoheitsbereich einer Gemeinde, so wird die Fläche derjenigen Gemeinde zugeordnet, von deren Gebiet sie umschlossen ist.

(4) Grenzänderungen, die auf Grundlage der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erfolgt sind, bleiben unberührt.