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§ 175 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Dritter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 175 HSchG – Ergänzungsschulen

(1) Andere als die nach § 170 genehmigungspflichtigen Ersatzschulen sind Ergänzungsschulen.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.

(3) Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen kann, oder Zeugnisse erteilen, die eine Verwechslung mit Zeugnissen öffentlicher Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen können.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten des Unterhaltsträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder durch Mängel in den Einrichtungen der Schule den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch für Ergänzungsschulen die Genehmigungspflicht einführen, wenn der Besuch dieser Schulen für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes vorausgesetzt wird.