Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 174 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 174 NSchG – Kosten

(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.

(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.