§ 174 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 174 NSchG – Kosten
(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.