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§ 174 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 174 KV M-V – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Schriftkopf im Schriftverkehr,

  2. 2.

    die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen,

  3. 3.

    die Änderung von Namen der Gemeinden und Landkreise,

  4. 4.

    das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen,

  5. 5.

    das Verfahren zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren,

  6. 6.

    die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Fraktionen,

  7. 7.

    das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern,

  8. 8.

    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsteilvertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse, Ausschüsse nach § 36 Absatz 5, § 114 Absatz 5 und § 136 Absatz 3, Verbandsversammlungen und der Verbandsvorstände, insbesondere über

    1. a)

      die pauschalierte Erstattung von Auslagen, entgangenem Arbeitsverdienst und Reisekosten,

    2. b)

      die Höchstbeträge für pauschalierte Entschädigungen, insbesondere für Aufwandsentschädigungen, und

    3. c)

      die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung; dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise zu berücksichtigen,

  9. 9.

    den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen sowie die Haushaltsführung,

  10. 10.

    die Einstellung und die Entnahme aus den Rücklagen,

  11. 11.

    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten,

  12. 12.

    die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  13. 13.

    die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,

  14. 14.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  15. 15.

    die Aufgaben und die Organisation der Kasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und das Rechnungswesen,

  16. 16.

    den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses, der Anlagen zum Jahresabschluss, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen,

  17. 17.

    die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten,

  18. 18.

    Kommunalunternehmen und Eigenbetriebe, insbesondere über

    1. a)

      die Zulässigkeit,

    2. b)

      die Leitung und Vertretung,

    3. c)

      Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,

    4. d)

      Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,

    5. e)

      Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsführung und ihre Überwachung,

    6. f)

      die Erhaltung des Vermögens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände,

    7. g)

      das Rechnungswesen und die Buchführung,

    8. h)

      die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,

    9. i)

      Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses,

  19. 19.

    die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte.

(2) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,

  2. 2.

    den Konten- und Produktrahmen,

  3. 3.

    die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

  4. 4.

    die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,

  5. 5.

    die Form und Gliederung des Ergebnishaushaltes, Finanzhaushaltes und der Teilhaushalte,

  6. 6.

    die Investitionsübersicht,

  7. 7.

    die Übersicht über die Teilhaushalte und zugeordneten Produkte,

  8. 8.

    die Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten,

  9. 9.

    den Stellenplan,

  10. 10.

    die Einhaltung der Obergrenzen,

  11. 11.

    die Form und Gliederung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilrechnungen, der Bilanz und des Anhangs,

  12. 12.

    die Form und Gliederung der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und des Gesamtanhangs,

  13. 13.

    die Anlagenübersicht, Forderungsübersicht und Verbindlichkeitenübersicht,

  14. 14.

    die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen,

  15. 15.

    den Nachweis und die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde,

  16. 16.

    die Gliederung und Form des Erfolgsplanes, der Bereichserfolgspläne, des Finanzplanes, der Bereichsfinanzpläne und der Stellenübersicht der Eigenbetriebe und

  17. 17.

    die Gliederung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung, der Bereichsrechnungen und des Anlagennachweises im Jahresabschluss der Eigenbetriebe.