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§ 174 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 174 HSchG – Lehrkräfte an Ersatzschulen

(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden können, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte und Schulleitungsmitglieder an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Eignung auch durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Der Schulaufsichtsbehörde ist die Dienstaufnahme der Lehrkräfte und Schulleitungsmitglieder jeweils unter Vorlage der Qualifikationsnachweise nach Abs. 1 anzuzeigen. Liegen keine ausreichenden Nachweise vor, kann die Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Frist bestimmen, in der im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule der Nachweis der pädagogischen Eignung zu erbringen ist und die Verwendung der Lehrkraft von einer abschließenden Genehmigung abhängig machen.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  1. 1.

    über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,

  2. 2.

    der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die regelmäßige und Höchstpflichtstundenzahl geregelt ist,

  3. 3.

    die Gehälter und Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden,

  4. 4.

    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

(4) Lehrkräfte des Landes können unter Fortfall der Bezüge für eine bestimmte Zeit zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.

(5) Auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ersatzschule kann die Schulaufsichtsbehörde einer hauptamtlich an dieser Schule beschäftigten Lehrkraft, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfüllt, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule gestatten, eine den Amtsbezeichnungen vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz "im Privatschuldienst" zu führen. Die Gestattung darf frühestens zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könnte oder zur Beförderung anstehen würde. Ein Anspruch auf eine entsprechende Verwendung bei einer Übernahme in den öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. Das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Amtsbezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.

(6) Abs. 5 gilt für eine an eine Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft des Landes sinngemäß, wenn sie dort Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt entsprechen.