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§ 174 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 174 BRAO – Zusammensetzung und Vorstand

(1) 1Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2§ 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Zu § 174: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).