§ 173 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Schlussvorschriften
§ 173 KV M-V – Sprachformen
Soweit in diesem Gesetz Funktions-, Amts-, Organ- und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Männer. Beim Vollzug dieses Gesetzes können diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform verwendet werden.