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§ 173 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 173 HSchG – Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 171) erfüllt, kann die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Die Entscheidung trifft das Kultusministerium, bei Berufsfach- und Fachschulen für musikalische Berufsausbildung das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Sie hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten sowie Prüfungsakten und Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften aufzubewahren.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Aufnahmevorschriften nicht beachtet werden.