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§ 172 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 172 SGG – Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

  1. 1.

    in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,

  2. 2.

    gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn

    1. a)

      das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

    2. b)

      in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder

    3. c)

      das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,

  4. 4.

    gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Nummer 1 und 2 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Nummer 4 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).