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§ 172 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 172 HSchG – Versagung und Widerruf der Genehmigung, Einstellung des Betriebs

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt sind oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 und nach Abs. 1 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

(4) Die Einstellung des Betriebs der Ersatzschule, eines Bildungsgangs, einer Schulform oder -stufe hat der Träger frühzeitig, mindestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt, gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt anzuzeigen. Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, dass der Übergang der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhersehbaren Gründen eingestellt, so ist dies gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Im Fall des Abs. 4 sind die Prüfungsakten sowie Zweitausfertigungen von Abgangs-, Abschluss- oder Schulabschlusszeugnissen dem für die nächstgelegene öffentliche Schule zuständigen Staatlichen Schulamt unverzüglich zuzuleiten.