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§ 171e ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Zweiter Titel – Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 171e ZVG – Registerpfandrecht in ausländischer Währung

Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  4. 4.
    Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

Zu § 171e: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).