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§ 171 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 171 HSchG – Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, die für die Führung einer Schule erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung gegeben sind und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nicht gefördert wird. Die Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung nach Satz 1 setzen insbesondere voraus, dass der Träger und die Schulleitung die Gewähr dafür bieten, dass sie die allgemeinen Gesetze beachten.

(4) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern nach dem achten und neunten Teil dieses Gesetzes dem Wesen der Schule in freier Trägerschaft entsprechend gewährleisten.

(5) Schülerinnen und Schüler genehmigter, aber nicht nach § 173 Abs. 1 anerkannter Ersatzschulen legen zum Erwerb schulischer Abschlüsse Prüfungen entsprechend den Regelungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 79 Abs. 3 ab.