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§ 170 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 170 NSchG – Landesschülerrat

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der öffentlichen

    1. a)

      Hauptschulen,

    2. b)

      Realschulen,

    3. c)

      Oberschulen,

    4. d)

      Gymnasien,

    5. e)

      Gesamtschulen,

    6. f)

      Förderschulen

    durch je vier Mitglieder,

  2. 2.

    der öffentlichen berufsbildenden Schulen

    durch acht Mitglieder,

  3. 3.

    der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,

    durch vier Mitglieder

vertreten.

(2) Für die Wahl gilt § 169 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. 2Im übrigen gilt § 169 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.