Gesetze

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§ 170 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren → Abschnitt 2 – Verfahren vor der Vergabekammer

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 170 GWB – Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Zu § 170: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203), geändert durch G vom 25. 3. 2020 (BGBl I S. 674).