§ 16h TierSchGTierschutzgesetzBundesrechtZehnter Abschnitt – Durchführung des GesetzesTitel: TierschutzgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: TierSchGGliederungs-Nr.: 7833-3Normtyp: Gesetz§ 16h TierSchGDie §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.Drucken