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§ 16g BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16g BWG – Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.