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§ 16e TierSchG
Tierschutzgesetz
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

Titel: Tierschutzgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TierSchG
Gliederungs-Nr.: 7833-3
Normtyp: Gesetz

§ 16e TierSchG

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.