§ 16d TierSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Bundesrecht
Zehnter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
§ 16d TierSchG
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.