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§ 16b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16b BWG – Antragstellung, Antragsunterlagen

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16a wird zusammen mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde eingereicht; der Antrag auf Genehmigung nach § 16a wird als Teil des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei derselben Behörde eingereicht.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,

  2. 2.

    die Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,

  3. 3.

    den Ort des Abwasseranfalls und die Zusammenführung von Abwasserströmen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,

  5. 5.

    vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

  6. 6.

    die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.