Berliner Wassergesetz (BWG)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen
§ 16b BWG – Antragstellung, Antragsunterlagen
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16a wird zusammen mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde eingereicht; der Antrag auf Genehmigung nach § 16a wird als Teil des Antrages auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei derselben Behörde eingereicht.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a muss mindestens Angaben enthalten über
- 1.
die Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf Gewässer,
- 2.
die Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- 3.
den Ort des Abwasseranfalls und die Zusammenführung von Abwasserströmen,
- 4.
Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
- 5.
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
- 6.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.