Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16a NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16a NAbfG – Zuweisung und Zuführung

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat andienungspflichtige Sonderabfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen. Die Abfallentsorgungsanlage muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten. Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur Aufnahme bereit, so ist die Abfallentsorgungsanlage nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Abfallverwertung nach Maßgabe des § 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG und der Entsorgungsautarkie auszuwählen. Stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme bereit sind, innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(2) Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von gefährlichen Abfällen, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, beeinträchtigt. Die Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

  1. 1.
    den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Sonderabfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
  2. 2.
    den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.