§ 16a EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 5 – Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 16a EZulV – Zulage für Unterdruckkammerdienst
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) 1Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
Zu § 16a: Geändert durch V vom 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177), G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) und V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).