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§ 16 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 WaldG LSA – Schutzwald (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald durch Verordnung zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

(2) Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht

  1. 1.
    zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen
  2. 2.
    zum Schutz vor Erosion durch Wasser und Wind oder vor Austrocknung,
  3. 3.
    zum Schutz gegen schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
  4. 4.
    zum Sicht- und Lärmschutz oder
  5. 5.
    zum Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel.

(3) Vor Erlass der Verordnung ist betroffenen Waldbesitzern und Gemeinden sowie gegebenenfalls den Verursachern und Begünstigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Schutzzweck ist in der Verordnung anzugeben.

(4) Schutzwald ist durch geeignete Verjüngungsformen in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Kahlhiebe und Lichthauungen im Sinne von § 7 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, wenn dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes und des Schutzzweckes erforderlich ist.