§ 16 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 16 VVG – Insolvenz des Versicherers
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.