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§ 16 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 VSRG – Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren zwei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen und dies im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheids ab, so kann diese Entscheidung, die der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 hat zu enthalten

  1. 1.

    den Tag der Stimmabgabe,

  2. 2.

    den Text des Gesetzentwurfs nebst Begründung und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag,

  3. 3.

    die Stellungnahme der Landesregierung, die neben der Begründung der Antragsteller die Auffassung der das Volksbegehren ablehnenden Mehrheit des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag wiederzugeben hat.

Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.