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§ 16 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 VSG Bln – Dateianordnungen

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzabteilung sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    Zweck der Datei,

  3. 3.

    Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

  4. 4.

    Eingabeberechtigung,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

  7. 7.

    Protokollierung,

  8. 8.

    Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,

  9. 9.

    Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen.

Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.