Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 UntAG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen oder ihre Erhebung unzulässig ist.

(3) Beweisanträge sind unter Bezugnahme auf die betreffenden Fragen des Untersuchungsauftrages schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge sollen eine Begründung und die für ihre Umsetzung erforderlichen Angaben enthalten.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss. Für den Unterausschuss gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 30 entsprechend.