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§ 16 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 UG – Universitätspräsidentin/Universitätspräsident (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident vertritt die Universität nach außen.

(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Universität, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium, Senat und Universitätsrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von einem Mitglied des Universitätspräsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten. Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Universitätspräsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.