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§ 16 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 16 UAG – Zwangsmittel bei der Beweiserhebung

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft gemäß §§ 51, 70 und § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung festgesetzt; die entstandenen Kosten werden ihm auferlegt.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Gericht die zwangsweise Vorführung des Zeugen an.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann beim zuständigen Gericht die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen, wenn für die Untersuchung notwendige Beweise auf andere Weise nicht erhoben werden können. Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung. § 23 Abs. 4 und 5 und § 25 des Landespressegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(6) Zuständig zur Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Amtsgericht Stuttgart (Strafrichter). Die für den Strafprozess geltenden Vorschriften über die Beschwerde sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt

(7) Anordnungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften durchgeführt.