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§ 16 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürWG – Benutzungsbedingungen und Auflagen (1)

(1) Benutzungsbedingungen nach § 4 WHG können insbesondere zur näheren Bestimmung über Art, Maß und Umfang von Eingriffen in den Wasserhaushalt erteilt werden.

(2) Auflagen nach § 4 WHG können insbesondere erteilt werden, um nachteilige Wirkungen für

  1. 1.

    die Ordnung des Wasserhaushalts,

  2. 2.

    die Gesundheit der Bevölkerung,

  3. 3.

    die Sicherheit und Ordnung auf oder unmittelbar am Gewässer,

  4. 4.

    den Naturschutz und die Landschaftspflege,

  5. 5.

    das Wohnungs- und Siedlungswesen sowie den Verkehr,

  6. 6.

    die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei,

  7. 7.

    den Bergbau und die gewerbliche Wirtschaft,

  8. 8.

    die Nutzung von Wasserkraft,

  9. 9.

    den Fremdenverkehr

zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).