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§ 16 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürRKG – Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen

(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.
    die Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 zu erlassen,
  2. 2.
    durch Rechtsverordnung die in den §§ 4 bis 6 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
  3. 3.
    die Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie
  4. 4.
    die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 zu erlassen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.

(4) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.