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§ 16 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürLWG – Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt (§ 13 Satz 2 oder 3) oder dauernden Aufenthalt haben,

  3. 3.

    nicht nach § 17 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Für die Entscheidung über die Wählbarkeit von Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt, gilt § 13 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen ist (Ausschlussfrist). Über den Antrag entscheidet der Landeswahlleiter spätestens am 86. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet.