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§ 16 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 16 ThürLPlG – Planerhaltung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist nur beachtlich, wenn sie schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans nach § 11 Abs. 1 bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Bestimmung über die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden ist. Bei der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist es unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist. Dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.