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§ 16 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürLMG – Grundsätze

(1) Durch die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten, die für die Übertragung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien geeignet und vorgesehen sind, ist

  1. 1.

    die Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sicherzustellen,

  2. 2.

    die Verbreitung der Programme in Thüringen zugelassener privater Rundfunkveranstalter und sonstiger Programme privater Rundfunkveranstalter zu ermöglichen und

  3. 3.

    die Verbreitung von Bürgermedien sowie die Durchführung von Pilotprojekten zu ermöglichen.

(2) Die Nutzung von Übertragungskapazitäten für Rundfunk hat Vorrang vor der Nutzung für Teleshoppingkanäle und Telemedien. Die terrestrische Verbreitung von Telemedien ist grundsätzlich nur zulässig, soweit die Übertragungskapazitäten nicht für Rundfunk benötigt werden. Zugewiesene, aber durch die Programmübertragung nicht genutzte Übertragungskapazitäten können vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Telemedien mitgenutzt werden.