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§ 16 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürKWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.

(3) Versagt die Gemeindeverwaltung die Erteilung eines Wahlscheins, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einwendung erheben; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 10 gilt entsprechend; die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt jedoch nur dann, wenn die Einwendung vor dem zwölften Tag vor der Wahl erhoben wurde.