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§ 16 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 ThürJAPO – Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft nach § 13 absolviert,
  2. 2.
    an Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern und in Wirtschaftswissenschaften für Juristen teilgenommen,
  3. 3.
    eine im Rahmen des juristischen Studiums von der jeweiligen Universität vorgeschriebene Zwischenprüfung bestanden und
  4. 4.
    an den praktischen Studienzeiten teilgenommen

hat.

(2) Der Bewerber muss ferner mit Erfolg an

  1. 1.
    einer Lehrveranstaltung in Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie oder Rechtssoziologie,
  2. 2.
    je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht sowie
  3. 3.
    einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs

teilgenommen haben. In den Übungen für Fortgeschrittene muss er eine Hausarbeit sowie eine Aufsichtsarbeit gefertigt, in der Lehrveranstaltung nach Nr. 1 ein schriftlich ausgearbeitetes Referat gehalten oder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. Diese Leistungen müssen in einem Studienhalbjahr erbracht und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein. Bei der erstmaligen Teilnahme an der Prüfung darf die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Als erstmalige Teilnahme gilt insoweit auch die erfolglose Teilnahme am Freiversuch nach § 29.

(3) Die juristischen Fakultäten können unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium gleichwertige Leistungsnachweise einer ausländischen Universität über ausländisches Recht als einen der vier Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 und mit § 17 Abs. 2 Nr. 5 entsprechend anerkennen.